Satzung
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STERNE FÜR EMSDETTEN
Satzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sterne für Emsdetten e.V.“. Er hat seinen Sitz in 48282 Emsdetten.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die unmittelbare und mittelbare finanzielle Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien mit Erstwohnsitz in Emsdetten, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage hilfsbedürftig sind.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– finanzielle Unterstützung bei Therapien und Begleitmaßnahmen.
– teilweise oder völlige finanzielle Förderung des Erwerbs von
Kleidungsstücken, Hausrat und anderen das Alltagsleben erleichternden Gebrauchsgegenständen sowie von Spielgeräten und Spielsachen.
(4) Zuwendungsfähig sind natürliche in Emsdetten lebende Personen und als gemeinnützig und/oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte juristische Personen mit Sitz in Emsdetten.
(5) Für die Erfüllung des Vereinszwecks führt der Verein Veranstaltungen und Spendensammlungen durch.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden können natürliche oder juristische Personen.
(2) Die Mitgliedschaft wird in Textform beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt. Über die Annahme des Antrages entscheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Annahmebestätigung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu bezahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes, beziehungsweise bei Liquidation oder Auflösung bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird sofort wirksam. Auf Wunsch ist die Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes mit mehr als einen Beitrag im Rückstand ist.
b) ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins oder die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder das Ansehen des Vereins verstößt und die Vereinsinteressen dadurch erheblich schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Während der Debatte über den Ausschluss hat der Betroffene auf Verlangen eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung zu verlassen. Vor Abstimmung über den Ausschlussantrag ist dem Auszuschließenden aber in jedem Falle die Möglichkeit der Darlegung seiner Ansichten zu gewähren.
Die Abstimmung über den Ausschluss hat in Abwesenheit des auszuschließenden Mitglieds in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Der Ausschluss wird durch Verkündigung des Abstimmungsergebnisses über den Ausschlussantrag wirksam.
Auf Anforderung hat der Vorstand dem Auszuschließenden den Ausschluss schriftlich mitzuteilen, ohne dass dessen Wirksamkeit durch diese Mitteilung bedingt ist.
(4) Ausscheidende Mitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf etwa vorhandenes Vereinsvermögen.
Rückständige Beiträge sind dennoch zu entrichten.
(5) Eine Erstattung der zum Zeitpunkt der Beendigung gezahlten Beiträge erfolgt grundsätzlich nicht. Abweichend hiervon kann der Vorstand in besonderen Fällen eine Erstattung beschließen.
§ 8 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mindestbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine anteilige Abrechnung im Jahr des Eintritts erfolgt nicht.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.
§ 10 Mitgliederversammlung, ordentliche und außerordentliche
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr
statt.
Sie beschließt über die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Wahl von Ausschüssen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, den Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins und die sonstigen erforderlichen Regelungen des Vereins.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann über die gleichen Punkte beschließen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand aus wichtigem Gründen notwendig erscheint oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung – ordentlich oder außerordentlich – erfolgt in Textform an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist.
(5) Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte können nicht übertragen oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
(6) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, bei dessen
Verhinderung oder Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Bei beider Verhinderung ist durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu bestimmen.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(8) Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn die dazu erforderlichen Anträge in der Tagesordnung berücksichtigt sind.
Anträge die nicht in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen wird.
Dringlichkeitsanträge, die auf die Abwahl des Vorstands, eine Änderung der Satzung oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in einzelnen Vorschriften dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Vorstand, Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden mit:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören zudem zehn von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer an.
(3) Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch, insbesondere vor Veranstaltungen und vor der Mitgliederversammlung, um die reibungslose Durchführung zu gewährleisten.
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform an alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen.
§ 12 Wahl und Amtsdauer
(1) Vorstandsmitglieder nach § 11 (1) werden in je einem besonderen Wahlgang, Vorstandsmitglieder nach § 11 (2) en bloc von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen sämtlicher Vorstandsmitglieder finden unter der Leitung des Versammlungsleiters statt.
(2) Zum Vorstandsmitglied kann jedes stimmberechtigte Mitglied gewählt werden.
(3) Für die Wahlen können dem Versammlungsleiter sowohl von dem Vorstand als auch aus der Mitte der Versammlung Vorschläge unterbreitet werden. Der Versammlungsleiter hat über die Vorschläge eine Liste zu führen und die Vorschläge der Liste nach Beendigung der Vorschlagseinbringung zu verlesen.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt (eine Stimme mehr als die Hälfte). Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bringt auch der zweite Wahlgang keine Entscheidung, so entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl im zweiten Wahlgang auf sich vereinigen konnten.
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist danach zulässig.
(6) Vorstandsmitglieder werden in einem bestimmten Turnus gewählt, der einen reibungslosen Übergang im Vorstand ermöglicht. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Amtsinhaber werden nur für die Amtsdauer des Vorgängers gewählt.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die rechnerische Richtigkeit der Kassenführung, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausgaben, sowie die satzungsgemäße Verwendung der Spendengelder prüfen. Sie haben jeweils der folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und der Versammlung vorzuschlagen, ob der Kassierer und der Vorstand zu entlasten sind oder nicht.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist danach zulässig.
§ 14 Protokolle
(1) Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer, oder einem jeweils bestellten Protokollführer, ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(2) Aus den Protokollen müssen hervorgehen:
– Ort, Tag und Stunde der Versammlung
– die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde
– die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der
Versammlung mitgeteilt wurde – die gestellten Anträge
– die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat und der genauen Darlegung der Tagesordnung einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehr von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat dann auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das danach verbleibende Vereinsvermögen fließt dem Hospiz „haus hannah“, Karlstraße 5-11, 48282 Emsdetten (Träger: Stiftung St. Josef, Am Markt 2-4, 48282 Emsdetten) zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Emsdetten, 8. August 2023
Dirk Albers Frank Wölte
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender
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